Zehntes Hauptstück Schlußbestimmungen
§ 111. Übergangsbestimmungen
(1) Die Organe der Stadt, die vor dem gewählt wurden, bleiben bis zum Ablauf ihrer Funktionsperiode im Amt. Scheiden während der laufenden Funktionsperiode der Bürgermeister oder Mitglieder der Kollegialorgane aus dem Amt, so sind die erledigten Stellen nach den Bestimmungen der Gemeindeordnung Graz 1958 zu besetzen.
(2) Bis zum Ablauf der Funktionsdauer des im Jahre 1968 gewählten Gemeinderates besteht dieser aus 48 Mitgliedern.
(3) Die bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes ausgeübten Funktionen eines Referenten für die administrativen Schulangelegenheiten im Stadtschulrat sowie die seines Stellvertreters gelten, sofern diese Referenten vom Gemeinderat gewählt wurden, als Funktionen eines Stadtrates. § 39 ist für diese Referenten sinngemäß anzuwenden.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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