Neuntes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
§ 110. Parteistellung der Stadt
(1) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach § 106, kommt jedenfalls der Stadt, im Verfahren nach § 107 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Partei an dem vor der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
(2) Die Stadt ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art.131 und 132 B.-VG.) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art.144 B.-VG.) Beschwerde zu führen sowie nach § 106 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Art.139 Abs. 1 B.-VG.) anzufechten.
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