Neuntes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
§ 110. Parteistellung der Stadt
Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach § 106, kommt jedenfalls der Stadt, im Verfahren nach § 107 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Partei an dem vor der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013
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