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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 110. Parteistellung der Stadt, LGBl. Nr. 87/2013, gültig ab 01.01.2014

Neuntes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

§ 110. Parteistellung der Stadt

Im aufsichtsbehördlichen Verfahren, ausgenommen in jenem nach § 106, kommt jedenfalls der Stadt, im Verfahren nach § 107 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Partei an dem vor der Stadt durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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