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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 11. Ehrenmedaillen und Ehrenzeichen, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Erstes Hauptstück Die Stadt

III. Abschnitt Ehrungen durch die Stadt

§ 11. Ehrenmedaillen und Ehrenzeichen

(1) Zur Auszeichnung von Künstlern für Kunstwerke, die auf Ausstellungen in Graz gezeigt werden, sowie für sonstige künstlerische Leistungen, die bei Wettbewerben in Graz dargeboten werden, kann eine Medaille verliehen werden, die die Bezeichnung „Ehrenmedaille der Landeshauptstadt Graz“ führt.

(2) Überdies kann für besondere Leistungen ein Ehrenzeichen verliehen werden, das die Bezeichnung „Ehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz“ führt.

(3) Für hervorragende sportliche Leistungen oder besondere Verdienste auf dem Gebiete des Sportes kann ein Ehrenzeichen verliehen werden, das die Bezeichnung „Sportehrenzeichen der Landeshauptstadt Graz“ führt.

(4) Die Verleihung der Medaillen sowie der Ehrenzeichen kann in mehreren Stufen und entsprechend verschiedenen Ausführungen vorgesehen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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