Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 109. § 109 Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 15.06.2010
Neuntes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
§ 109. § 109 Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach § 106, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des AVG.1950 Anwendung.
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