Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 109. Verfahren vor der
Aufsichtsbehörde, LGBl. Nr. 42/2010, gültig ab 16.06.2010
Neuntes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
§ 109. Verfahren vor der Aufsichtsbehörde
Für Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach § 106, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens ausschließlich die Bestimmungen des AVG Anwendung.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2010
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