Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 108. Auflösung des Gemeinderates, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 02.12.2019

Neuntes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

§ 108. Auflösung des Gemeinderates

(1) Wenn Umstände die Annahme rechtfertigen, daß die Stadt aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, zur ordnungsgemäßen Besorgung ihrer Aufgaben außerstande ist, insbesondere, wenn durch andere gegen sie ergriffene Aufsichtsmaßnahmen ein nachhaltiger Erfolg nicht erzielt werden konnte, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Auflösung des Gemeinderates zu verfügen. Die Auflösung ist im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Nach der Auflösung des Gemeinderates hat die Landesregierung unverzüglich dessen Neuwahl auszuschreiben.

(3) Die Auflösungsverfügung der Aufsichtsbehörde ist dem Gemeinderat vom Bürgermeister mitzuteilen. Zu diesem Zweck hat der Bürgermeister den Gemeinderat binnen einer Woche nach Zustellung der Auflösungsverfügung zu einer Sitzung einzuberufen. In dieser Sitzung ist nur die Auflösungsverfügung zu behandeln und ein Regierungskommissär vorzuschlagen. Die Landesregierung hat die Bestellung des Regierungskommissärs vorzunehmen. Sie ist an den Vorschlag des Gemeinderates gebunden, wenn dieser von mehr als der Hälfte der Gemeinderatsmitglieder beschlossen wurde. Zur Beratung des Regierungskommissärs ist auf Vorschlag der im Stadtsenat vertretenen Wahlparteien ein Beirat von der Landesregierung zu bestellen. Er hat der parteimäßigen Zusammensetzung des bisherigen Stadtsenates zu entsprechen.

(4) Der Regierungskommissär hat Anspruch auf die Aufwandsentschädigung des bisherigen Bürgermeisters.

(5) Die Tätigkeit des Regierungskommissärs hat sich auf die laufenden und unaufschiebbaren Geschäfte zu beschränken.

(6) Mit der Bestellung des Regierungskommissärs sind sämtliche Mandate einschließlich jenes des Bürgermeisters erloschen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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