Neuntes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
§ 107. § 107 Behebung von Bescheiden
(1) Ein rechtskräftiger Bescheid eines Organes der Stadt kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 AVG.1950 behoben werden.
(2) Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Behebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 lit. a AVG.1950 nicht mehr zulässig.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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