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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 107. § 107 Behebung von Bescheiden, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 15.06.2010

Neuntes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

§ 107. § 107 Behebung von Bescheiden

(1) Ein rechtskräftiger Bescheid eines Organes der Stadt kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 AVG.1950 behoben werden.

(2) Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Behebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 lit. a AVG.1950 nicht mehr zulässig.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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