Neuntes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
§ 107. Behebung von Bescheiden
(1) Ein rechtskräftiger Bescheid eines Organs der Stadt kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG behoben werden.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren kann ein in Abs. 1 genannter Bescheid nicht mehr behoben werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2010
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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