Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 107. Behebung von Bescheiden, LGBl. Nr. 42/2010, gültig ab 16.06.2010

Neuntes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

§ 107. Behebung von Bescheiden

(1) Ein rechtskräftiger Bescheid eines Organs der Stadt kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes – AVG behoben werden.

(2) Nach Ablauf von drei Jahren kann ein in Abs. 1 genannter Bescheid nicht mehr behoben werden. Diese Frist beginnt mit der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2010

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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