Neuntes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
§ 106. Verordnungsprüfung
(1) Die von der Stadt im eigenen Wirkungsbereich erlassenen Verordnungen hat der Bürgermeister unverzüglich der Landesregierung mitzuteilen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen (Abs. 1) aufzuheben und die Gründe hiefür der Stadt spätestens mit der Kundmachung der die Aufhebung verfügenden Verordnung im Landesgesetzblatt mitzuteilen. Vor der Erlassung einer solchen Verordnung ist der Stadt Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Aufhebungsverordnung der Aufsichtsbehörde ist überdies vom Bürgermeister unverzüglich in gleicher Weise wie die aufgehobene Verordnung kundzumachen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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