Neuntes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
§ 105. Genehmigungsvorbehalte
(1) Inwieweit einzelne Maßnahmen der Stadt der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen und aus welchen Gründen eine solche Genehmigung versagt werden darf, wird in diesem Gesetz und in den diese Maßnahmen regelnden Landesgesetzen bestimmt.
(2) Maßnahmen der Stadt, die der Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen, werden erst mit der Genehmigung rechtswirksam.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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