Neuntes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
§ 104. Auskunftspflicht und Prüfungsrecht
(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Stadt zu unterrichten. Insbesondere kann die Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall auch die Mitteilung von Beschlüssen der Kollegialorgane der Gemeinde unter Vorlage der Unterlagen über deren Zustandekommen verlangen.
(2) Die Stadt ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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