Neuntes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung
§ 103. Aufsichtsbehörde
(1) Aufsichtsbehörde ist die Landesregierung.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Stadt und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter vorzugehen. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziele führende Mittel anzuwenden.
(3) Soweit eine aufsichtsbehördliche Maßnahme die Klärung einer Rechtsfrage voraussetzt, durch die der sachliche Wirkungsbereich einer anderen Behörde berührt wird, hat die Aufsichtsbehörde die andere Behörde zu hören.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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