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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 101. § 101 Verlautbarung von Verordnungen und Kundmachungen, LGBl. Nr. 130/1967, gültig von 06.12.1967 bis 15.06.2010

Achtes Hauptstück Instanzenzug, Kundmachungen

§ 101. § 101 Verlautbarung von Verordnungen und Kundmachungen

(1) Verordnungen und gesetzlich vorgesehene Kundmachungen der Organe der Stadt sind vom Bürgermeister im Amtsblatt der Landeshauptstadt Graz zu verlautbaren. Soweit diesen Verlautbarungen rechtsverbindliche Kraft zukommt, beginnt diese, wenn nicht anderes bestimmt ist, mit dem Ablauf des Tages der Kundmachung. Als Tag der Kundmachung gilt der Tag, an dem das Stück des Amtsblattes, das die Kundmachung enthält, herausgegeben und versendet wird.

(2) Verordnungen und Kundmachungen, deren Umfang oder Art die Verlautbarung im Amtsblatt der Stadt nicht zuläßt, sind im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.

(3) Bei Gefahr im Verzug kann die Verlautbarung mit rechtsverbindlicher Wirkung durch Anschlag an der Amtstafel im Rathaus erfolgen. Solche Verlautbarungen sind unverzüglich auch nach Abs. 1 mit dem Hinweis auf den Tag des Inkrafttretens kundzumachen.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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