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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 101. Verlautbarung von Verordnungen und Kundmachungen, LGBl. Nr. 97/2019, gültig ab 03.12.2019

Achtes Hauptstück Instanzenzug, Kundmachungen

§ 101. Verlautbarung von Verordnungen und Kundmachungen

(1) Soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, sind Verordnungen und gesetzlich vorgesehene Kundmachungen der Organe der Stadt vom Bürgermeister im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Graz unter der Internetadresse www.graz.at zu verlautbaren. Die Dokumente, die eine zu verlautbarende Rechtsvorschrift enthalten, müssen in einem zuverlässigen Prozess erzeugt worden und mit einer elektronischen Signatur versehen sein. Die Dokumente dürfen nach Erstellung der Signatur nicht mehr geändert und, sobald sie zur Abfrage freigegeben worden sind, auch nicht mehr gelöscht werden.

(2) Verordnungen und Kundmachungen, deren Umfang oder Art die Verlautbarung im elektronisch geführten Amtsblatt der Stadt Graz nicht zulässt, sind im Magistrat während der Amtsstunden zur öffentlichen Einsicht aufzulegen. Die Auflegung ist nach Abs. 1 kundzumachen.

(3) Bei Gefahr in Verzug können Verordnungen und Kundmachungen mit rechtsverbindlicher Wirkung vom Bürgermeister auch an der Amtstafel im Rathaus oder in anderer Form, die geeignet ist, eine Information der Bevölkerung zu gewährleisten, wie durch Veröffentlichung im Internet, im Rundfunk oder in gedruckten Medien, verlautbart werden (vorläufige Verlautbarung). Solche Verordnungen und Kundmachungen sind mit dem Hinweis auf den Zeitpunkt der Verlautbarung und des Inkrafttretens unverzüglich auch im elektronisch geführten Amtsblatt zu verlautbaren. Der Tag der vorläufigen Verlautbarung ist auf dieser oder in geeigneter Form zu vermerken.

(4) Die Verlautbarungen im elektronisch geführten Amtsblatt müssen jederzeit ohne Identitätsnachweis und unentgeltlich zugänglich sein. Die Verlautbarungen sind derart zur Verfügung zu stellen, dass sie im Internet von jeder Person unentgeltlich ausgedruckt werden können. Darüber hinaus hat der Bürgermeister dafür Sorge zu tragen, dass jede Person gegen angemessenes Entgelt im Magistrat während der Amtsstunden Ausdrucke oder Kopien der Verlautbarungen und Kundmachungen erhalten kann.

(5) Der Bürgermeister kann durch Kundmachung im elektronisch geführten Amtsblatt berichtigen:

1. Abweichungen einer Verlautbarung vom Original der zu verlautbarenden Rechtsvorschrift (Kundmachungsfehler);

2. Verstöße gegen die innere Einrichtung des elektronisch geführten Amtsblattes (Nummerierung der einzelnen Verlautbarungen, Seitenangabe, Angabe des Tages der Freigabe zur Abfrage u. dgl.).

Eine Berichtigung von Kundmachungsfehlern ist unzulässig, wenn dadurch der materielle Inhalt der verlautbarten Rechtsvorschrift geändert werden würde.

(6) Verlautbarungen im elektronisch geführten Amtsblatt mit verbindlichem Inhalt treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit Ablauf des Tages der Freigabe zur Abfrage im Internet in Kraft. Jede Nummer des elektronisch geführten Amtsblattes hat diesen Tag zu enthalten.

(7) Vorläufige Verlautbarungen nach Abs. 3 mit verbindlichem Inhalt treten, soweit darin oder gesetzlich nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, mit dem Tag der Verlautbarung in Kraft. Bei der folgenden Verlautbarung im elektronisch geführten Amtsblatt ist dieser Zeitpunkt anzugeben.

(8) Von jedem Dokument sind Sicherungskopien und beglaubigte Ausdrucke in der erforderlichen Anzahl zwecks Archivierung herzustellen. Ein beglaubigter Ausdruck ist der Magistratsdirektion zu übermitteln.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 42/2010, LGBl. Nr. 97/2019

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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