Achtes Hauptstück Instanzenzug, Kundmachungen
§ 100. Instanzenzug
(1) In den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten sind mit Ausnahme der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz, Berufungen gegen Bescheide eines Organs der Stadt ausgeschlossen; davon ausgenommen sind Disziplinarverfahren.
(2) In den bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten der Kommunal- und Grundsteuer sind Berufungen gegen Bescheide von Organen der Stadt ausgeschlossen.
(3) In allen Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/1972, LGBl. Nr. 9/1973, LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 77/2014, LGBl. Nr. 97/2019
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