Achtes Hauptstück Instanzenzug, Kundmachungen
§ 100. Instanzenzug
(1) In den landesgesetzlich geregelten Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches sind mit Ausnahme der in Abs. 2 angeführten Angelegenheiten Berufungen gegen Bescheide eines Organs der Stadt ausgeschlossen. In jenen bundesgesetzlich geregelten Angelegenheiten, in denen ein zweistufiger Instanzenzug nicht ausgeschlossen ist, entscheidet über Berufungen der Gemeinderat.
(2) In den Angelegenheiten des Grazer Gemeindevertragsbedienstetengesetzes und der Dienst- und Gehaltsordnung der Beamten der Landeshauptstadt Graz 1956, mit Ausnahme der Disziplinarverfahren sind Berufungen zulässig. Berufungsbehörde ist der Gemeinderat.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/1972, LGBl. Nr. 9/1973, LGBl. Nr. 59/1995, LGBl. Nr. 87/2013, LGBl. Nr. 77/2014
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