Achtes Hauptstück Instanzenzug, Kundmachungen
§ 100. Instanzenzug
(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches obliegt die Entscheidung über Berufungen in zweiter Instanz
1. dem Gemeinderat in jenen Angelegenheiten, die ihm ausdrücklich durch Gesetz übertragen sind,
2. der Berufungskommission in allen sonstigen Angelegenheiten; dabei kommt ihr auch die Ausübung der in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse zu.
(2) Gegen Bescheide der Berufungskommission und des Gemeinderates ist eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht zulässig.
(3) In den Angelegenheiten des vom Land der Stadt übertragenen Wirkungsbereiches steht das Recht der Berufung an die Landesregierung zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 127/1972, LGBl. Nr. 9/1973, LGBl. Nr. 59/1995
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