Achtes Hauptstück Instanzenzug, Kundmachungen
§ 100. § 100 Instanzenzug
(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches obliegt dem Gemeinderat die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der nachgeordneten Organe der Stadt und die Ausübung der in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse in diesen Fällen.
(2) Gegen Bescheide des Gemeinderates findet eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht statt.
(3) In den Angelegenheiten des vom Land der Stadt übertragenen Wirkungsbereiches steht das Recht der Berufung an die Landesregierung zu.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1973
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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