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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 100. § 100 Instanzenzug, LGBl. Nr. 9/1973, gültig von 02.02.1973 bis 30.08.1995

Achtes Hauptstück Instanzenzug, Kundmachungen

§ 100. § 100 Instanzenzug

(1) In Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches obliegt dem Gemeinderat die Entscheidung über Berufungen gegen Bescheide der nachgeordneten Organe der Stadt und die Ausübung der in den verfahrensgesetzlichen Bestimmungen vorgesehenen oberbehördlichen Befugnisse in diesen Fällen.

(2) Gegen Bescheide des Gemeinderates findet eine Vorstellung an die Aufsichtsbehörde nicht statt.

(3) In den Angelegenheiten des vom Land der Stadt übertragenen Wirkungsbereiches steht das Recht der Berufung an die Landesregierung zu.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 9/1973

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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