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Statut der Landeshauptstadt Graz 1967 / Link / nur Achtes Hauptstück (§§ 100 und 101 des Statutes) abdrucken § 10. Bürger, LGBl. Nr. 130/1967, gültig ab 06.12.1967

Erstes Hauptstück Die Stadt

III. Abschnitt Ehrungen durch die Stadt

§ 10. Bürger

Gemeindemitglieder, die sich um die Stadt besonders verdient gemacht und das 60.Lebensjahr überschritten haben, können zu Bürgern der Landeshauptstadt Graz ernannt werden. Sie erhalten einen Bürgerbrief. In besonders begründeten Fällen kann vom Mindestalter abgesehen werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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