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Planzeichenverordnung 2016 § 2. Grundsätze der zeichnerischen Darstellung, LGBl. Nr. 80/2016, gültig ab 01.10.2016

§ 2. Grundsätze der zeichnerischen Darstellung

(1) Die zeichnerische Darstellung von Entwicklungsplänen, Flächenwidmungsplänen, Bebauungsplanzonierungsplänen, Differenz – und Ergänzungsplänen muss folgende Anforderungen erfüllen:

1. Die Pläne müssen unveränderbar und auf haltbaren, weitgehend lichtbeständigen Plandrucken oder sonstigen geeigneten Reproduktionen erstellt sein.

2. Die Pläne müssen einen Längen- und Flächenmaßstab sowie einen Nordpfeil enthalten.

3. Linien, Symbole und Texte sind, wenn in den Anlagen 1 und 2 nicht anders angegeben, tiefschwarz, Flächen färbig auszuführen.

4. Symbole und Texte sind innerhalb einer Fläche zu situieren. Ist dies aus Gründen der Lesbarkeit nicht möglich, müssen sie in der Planausfertigung auf sonstige Weise eindeutig zugeordnet werden.

5. Die Eintragungen sind derart durchzuführen, dass alle Abgrenzungen, bei Flächenwidmungsplänen insbesondere die Grundstücksgrenzen und Grundstücksnummern, sowie die Lesbarkeit und Eindeutigkeit aller textlichen und symbolischen Inhalte erkennbar bleiben.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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