I. ABSCHNITT Verkehr mit land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken
§ 8. Voraussetzung für die Erteilung der Genehmigung
(1) Die Genehmigung ist zu erteilen, wenn
1. das Rechtsgeschäft der Schaffung, Erhaltung und Förderung eines leistungsfähigen Bauernstandes entsprechend den strukturellen und natürlichen Gegebenheiten des Landes oder leistungsfähiger land- und forstwirtschaftlicher Betriebe dient und
2. gewährleistet ist, daß das Grundstück vom Antragsteller selbst und ordnungsgemäß bewirtschaftet wird.
(2) Die Selbstbewirtschaftung setzt zumindest die persönliche Anordnung und Überwachung der land- und forstwirtschaftlichen Arbeiten sowie die regelmäßige Anwesenheit am Betrieb voraus. Bei ausschließlich forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken wird dem Erfordernis der Selbstbewirtschaftung durch die persönliche Anordnung und Überwachung der forstwirtschaftlichen Arbeiten Genüge getan.
(3) Soll eine juristische Person Rechte nach § 5 erwerben, dann muß
1. ihr Zweck auf den Betrieb einer Land- und Forstwirtschaft ausgerichtet sein und
2. die Selbstbewirtschaftung durch fachlich geeignete Beauftragte erfolgen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.atGesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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