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GemO § 9. Teilung, LGBl. Nr. 115/1967, gültig ab 18.10.1967

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

II. Abschnitt Gemeindegebiet

§ 9. Teilung

§ 9

Zur Teilung einer Gemeinde in zwei oder mehrere Gemeinden ist nach Anhörung der Gemeinde ein Gesetz erforderlich. Wird zwischen den neugebildeten Gemeinden keine Einigung über die Vermögensauseinandersetzung erzielt, so entscheidet hierüber die Landesregierung nach Maßgabe der hiebei auszugleichenden Interessen und Belastungsverschiebungen.

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