Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt
III. Abschnitt Anordnung, Finanzbuchhaltung, Gebarungskontrolle
§ 86a. Mitglieder des Prüfungsausschusses
(1) Die Anzahl der Mitglieder des Prüfungsausschusses bestimmt der Gemeinderat. Jeder im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei steht mindestens ein Mitglied zu. Weitere Mitglieder sind nach dem Verhältniswahlrecht (d‘Hondtsches Verfahren) zu wählen. Für die Ausschussmitglieder sind für den Fall ihrer Verhinderung in gleicher Weise und in möglichst gleich großer Anzahl Ersatzmitglieder zu wählen. Die Ersatzmitglieder gehören dem Prüfungsausschuss nur an, wenn sie für ein verhindertes Mitglied vertretungsweise an der Sitzung teilnehmen.
(2) Der Bürgermeister, die Mitglieder des Gemeindevorstandes und jene Mitglieder des Gemeinderates, die Bedienstete der Gemeinde sind und mit Dienstverfügung zur Anordnung von Zahlungen gemäß § 84 oder für den Kassen- und Buchhaltungsdienst gemäß § 85 Abs. 1 ermächtigt wurden, dürfen nicht dem Prüfungsausschuss angehören. Darüber hinaus sind als Mitglieder (Ersatzmitglieder) des Prüfungsausschusses Personen ausgeschlossen, die mit dem Bürgermeister oder dem Kassier bis zum zweiten Grad in gerader Linie oder in der Seitenlinie verwandt oder verschwägert sind oder mit einer dieser Personen in einer Ehe oder eingetragenen Partnerschaft leben oder im Verhältnis eines Wahlelternteiles oder Wahlkindes stehen.
(3) Der Prüfungsausschuss wählt gemäß § 28 Abs. 3 einen Obmann, einen Obmann-Stellvertreter und einen Schriftführer. Für die Wahl des Obmannes steht jener Wahlpartei das Vorschlagsrecht zu, die im Gemeindevorstand nicht vertreten ist. Steht unter dieser Voraussetzung mehreren Wahlparteien das Vorschlagsrecht zu, so steht das Vorschlagsrecht der stimmenschwächsten dieser Wahlparteien zu. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. Gehören dem Gemeindevorstand alle im Gemeinderat vertretenen Wahlparteien an, so steht der stimmenschwächsten Wahlpartei das Vorschlagsrecht für den Obmann des Prüfungsausschusses zu. Die Wahlpartei, der der Bürgermeister angehört, hat in keinem Fall Anspruch auf die Erstattung des Wahlvorschlages für den Obmann des Prüfungsausschusses, es sei denn, dass nur eine einzige Wahlpartei im Gemeinderat vertreten ist. Im Übrigen gelten für die Wahlen die Bestimmungen des § 28 Abs. 2 sinngemäß.
(4) Der Prüfungsausschuss kann dem Obmann, der durch sein Verhalten Gesetze oder Verordnungen verletzt hat (wie etwa die Unterlassung der Einberufung zu den erforderlichen Sitzungen für die Überprüfungen gemäß § 86 Abs. 3 oder für die Ausarbeitung des schriftlichen Berichts gemäß § 89 Abs. 2) mit Zwei-Drittel-Mehrheit das Misstrauen aussprechen. Während der Beratung und Abstimmung hierüber führt der Obmann-Stellvertreter den Vorsitz. Wird der Misstrauensantrag angenommen, so hat der Obmann-Stellvertreter unverzüglich die Geschäfte des Obmannes zu übernehmen. Die Neuwahl des Obmannes ist in diesem Fall innerhalb von vier Wochen, vom Tag des Misstrauensbeschlusses an gerechnet, vorzunehmen. Das Vorschlagsrecht für den neu zu wählenden Obmann richtet sich mit der Maßgabe nach Abs. 3, dass für den Fall, dass der anspruchsberechtigten Wahlpartei kein Wahlvorschlag mehr zusteht oder diese auf eine Erstattung verzichtet, das Vorschlagsrecht auf jene Wahlpartei übergeht, die vor der stimmenschwächsten am wenigsten Stimmen erreicht hat.
(5) Die Gemeinden haben dafür Sorge zu tragen, dass es den Mitgliedern des Prüfungsausschusses nach Maßgabe der angebotenen Seminare und Lehrgänge möglich ist, an einer fachspezifischen Fortbildungsveranstaltung je Kalenderjahr teilzunehmen. Den teilnehmenden Mitgliedern des Prüfungsausschusses gebührt der Ersatz der mit der Veranstaltung verbundenen Barauslagen sowie der Ersatz des tatsächlich entgangenen Verdienstes, die über Beschluss des Gemeinderates auch in Form eines angemessenen Pauschalbetrages gewährt werden können.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 125/2012
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