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GemO § 77. Vorläufige Haushaltsführung, Voranschlagsprovisorium, LGBl. Nr. 29/2019, gültig von 01.07.2019 bis 30.06.2019

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

II. Abschnitt Haushaltsführung

§ 77. Vorläufige Haushaltsführung, Voranschlagsprovisorium

(1) Ist der Voranschlag nicht so rechtzeitig erstellt und beschlossen worden, dass er mit Beginn des Haushaltsjahres in Wirksamkeit treten kann, so ist der Bürgermeister im ersten Viertel des Haushaltsjahres ausschließlich berechtigt

1. Aufwendungen entstehen zu lassen und Auszahlungen zu leisten, zu denen die Gemeinde rechtlich verpflichtet ist oder die für die Weiterführung notwendiger Aufgaben unaufschiebbar sind; er darf insbesondere Bauten, Beschaffungen und sonstige Investitionsvorhaben, für die im Voranschlag des Vorjahres Finanzpositionen oder Verpflichtungsermächtigungen vorgesehen waren, fortsetzen,

2. zur Leistung der Auszahlungen nach Z 1 die gemäß § 76 Abs. 2 Z 2 für das vorangegangene Haushaltsjahr beschlossenen Kassenstärker in Anspruch zu nehmen und

3. soweit gesetzlich nicht anderes bestimmt ist, die Abgaben nach den Sätzen des Vorjahres und die sonstigen Erträge der Gemeinde einzuziehen.

(2) Ist auch nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres vom Gemeinderat der Voranschlag noch nicht beschlossen, so findet für ein weiteres Vierteljahr Abs. 1 sinngemäß mit der Maßgabe Anwendung, dass der Kassenstärker in der noch nicht in Anspruch genommenen Höhe verwendet werden darf. Der Bürgermeister hat darüber der Aufsichtsbehörde binnen 14 Tagen nach Ablauf des ersten Viertels des Haushaltsjahres schriftlich unter Angabe der Gründe der nicht erfolgten Beschlussfassung zu berichten.

(3) Führt der Bürgermeister den Haushalt nicht gemäß Abs. 1 weiter, hat der Gemeinderat ein Voranschlagsprovisorium für höchstens ein halbes Jahr zu beschließen. Für das Voranschlagsprovisorium gelten die § 75 und 76 – mit Ausnahme der Regelungen über den mittelfristigen Haushaltsplan – sinngemäß.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 15/2012, LGBl. Nr. 29/2019

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