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GemO § 70a. Haftungen, LGBl. Nr. 15/2012, gültig von 01.01.2012 bis 31.12.2012

Viertes Hauptstück Vermögenswirtschaft und Gemeindehaushalt

I. Abschnitt Vermögenswirtschaft

§ 70a. Haftungen

(1) Die Gemeinde darf Haftungen nur übernehmen, wenn sie befristet sind und der Betrag, für den gehaftet wird, ziffernmäßig bestimmt ist. Sie hat sicherzustellen, dass Ausgliederungen, die dem Sektor Staat zuzuordnen sind und im Verantwortungsbereich der Gemeinde liegen, nur unter denselben Voraussetzungen Haftungen übernehmen.

(2) Soweit dies zur Erfüllung der Verpflichtung aus der Vereinbarung zwischen dem Bund, den Ländern und den Gemeinden, betreffend die Koordination der Haushaltsführung von Bund, Ländern und Gemeinden (Österreichischer Stabilitätspakt 2011), erforderlich ist, kann die Landesregierung durch Verordnung weitere Voraussetzungen für die Übernahme von Haftungen, insbesondere eine Haftungsobergrenze, festlegen und bestimmen, welche Risikovorsorge für den Fall einer Inanspruchnahme zu bilden ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 15/2012

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