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GemO § 66. Ausschreibung einer Volksbefragung, LGBl. Nr. 87/1986, gültig von 18.10.1967 bis 31.12.1986

Drittes Hauptstück Volksbefragung und Volksbegehren

§ 66. Ausschreibung einer Volksbefragung

(1) Die vom Gemeinderat beschlossene Volksbefragung ist vom Bürgermeister binnen 4 Wochen auszuschreiben.

(2) Die Volksbefragung ist am 6. Sonntag nach der Ausschreibung durchzuführen.

(3) Die Ausschreibung und der Tag der Volksbefragung sowie der Wortlaut der Frage sind ortsüblich kundzumachen.

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