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GemO § 66. Ausschreibung einer Volksbefragung, LGBl. Nr. 87/1986, gültig von 18.10.1967 bis 31.12.1986

Drittes Hauptstück Volksbefragung und Volksbegehren

§ 66. Ausschreibung einer Volksbefragung

(1) Die vom Gemeinderat beschlossene Volksbefragung ist vom Bürgermeister binnen 4 Wochen auszuschreiben.

(2) Die Volksbefragung ist am 6. Sonntag nach der Ausschreibung durchzuführen.

(3) Die Ausschreibung und der Tag der Volksbefragung sowie der Wortlaut der Frage sind ortsüblich kundzumachen.

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

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