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GemO § 52. Vorsitz, LGBl. Nr. 96/2019, gültig ab 03.12.2019

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

III. Abschnitt Geschäftsführung

§ 52. Vorsitz

(1) Den Vorsitz im Gemeinderat und im Gemeindevorstand führt der Bürgermeister, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter (§ 32).

(2) Den Vorsitz in einem Ausschuß führt dessen Obmann, bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter.

(3) Der Vorsitzende eröffnet, leitet und schließt die Sitzung.

(4) Sind der Bürgermeister und die Vizebürgermeister bei der Beratung und Beschlussfassung an der Vorsitzführung verhindert, hat für die Dauer dieser gleichzeitigen Verhinderung das an Jahren älteste Mitglied des Gemeinderates aus der Wahlpartei des ersten Vizebürgermeisters den Vorsitz zu führen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999 LGBl. Nr. 29/2010, LGBl. Nr. 29/2019, LGBl. Nr. 96/2019

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