GemO § 47. Befugnisse des Bürgermeisters bei Gefahr im Verzug und Notstand, LGBl. Nr. 115/1967, gültig von 18.10.1967 bis 31.12.2013

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

II. Abschnitt Wirkungskreis der Gemeindeorgane; Aufgaben des Ortsvorstehers und der Fachausschüsse

§ 47. Befugnisse des Bürgermeisters bei Gefahr im Verzug und Notstand

(1) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. Er hat hievon unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten.

(2) In Fällen, in welchen zum Schutz des öffentlichen Wohles die ortspolizeilichen Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen oder zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hat der Bürgermeister der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

(3) In Katastrophenfällen, sowie bei außerordentlicher Gefahr (§ 40 Abs. 2 Z 5) ist der Bürgermeister, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen bestehen, verpflichtet, jeden tauglichen Gemeindeeinwohner zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufzubieten und, soweit nötig, Privateigentum gegen Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB. in Anspruch zu nehmen. Solche Verfügungen sind unmittelbar vollstreckbar.

(4) Der Schadenersatzantrag ist vom Eigentümer binnen 4 Wochen vom Zeitpunkt des Eintrittes des Schadens beim Bürgermeister zu stellen, der nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen entscheidet. Wenn sich der Eigentümer durch den Spruch über die Art oder Höhe der Ersatzleistung benachteiligt erachtet, kann er binnen 3 Monaten nach Rechtskraft des Bescheides die Festsetzung der Ersatzleistung bei jenem Bezirksgericht begehren, in dessen Sprengel der Schaden erfolgte. Im Falle der Anrufung des Bezirksgerichtes treten die Bestimmungen des Bescheides über die Ersatzleistung außer Kraft. Sie werden wieder voll wirksam, wenn das Begehren bei Gericht zurückgezogen wird. Für das gerichtliche Verfahren zur Ermittlung der Ersatzleistung ist das Eisenbahnenteignungsgesetz, BGBI. Nr. 71/1954, sinngemäß anzuwenden.

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