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GemO § 47. Befugnisse des Bürgermeisters bei Gefahr im Verzug und Notstand, LGBl. Nr. 87/2013, gültig ab 01.01.2014

Zweites Hauptstück Wirkungsbereich der Gemeinde, Wirkungskreis und Geschäftsführung der Gemeindeorgane

II. Abschnitt Wirkungskreis der Gemeindeorgane; Aufgaben des Ortsvorstehers und der Fachausschüsse

§ 47. Befugnisse des Bürgermeisters bei Gefahr im Verzug und Notstand

(1) Bei Gefahr im Verzug, insbesondere zum Schutz der Sicherheit von Personen oder des Eigentums, ist der Bürgermeister berechtigt, einstweilige unaufschiebbare Verfügungen zu treffen. Er hat hievon unverzüglich dem zuständigen Kollegialorgan zu berichten.

(2) In Fällen, in welchen zum Schutz des öffentlichen Wohles die ortspolizeilichen Vorkehrungen der Gemeinde nicht ausreichen oder zur Abwendung von Gefahren die Kräfte der Gemeinde nicht auslangen, hat der Bürgermeister der Bezirksverwaltungsbehörde unverzüglich Anzeige zu erstatten.

(3) In Katastrophenfällen, sowie bei außerordentlicher Gefahr (§ 40 Abs. 2 Z 5) ist der Bürgermeister, soweit nicht andere gesetzliche Bestimmungen bestehen, verpflichtet, jeden tauglichen Gemeindeeinwohner zur unentgeltlichen Hilfeleistung aufzubieten und, soweit nötig, Privateigentum gegen Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB. in Anspruch zu nehmen. Solche Verfügungen sind unmittelbar vollstreckbar.

(4) Der Schadenersatzantrag ist vom Eigentümer binnen vier Wochen vom Zeitpunkt des Eintritts des Schadens beim Bürgermeister zu stellen, der nach Anhörung wenigstens eines Sachverständigen entscheidet. Im Fall der Anrufung des Landesverwaltungsgerichtes finden auf die Ermittlung der Ersatzleistung die Abschnitte I., II., III. A. und C., IV. und VII. Eisenbahn-Enteignungsentschädigungsgesetz sinngemäß Anwendung.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 87/2013

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