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GemO § 38c. Begriffsbestimmung, LGBl. Nr. 49/2004, gültig ab 28.09.2004

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

VI. Abschnitt Einrichtung eines Migrantinnen- und Migrantenbeirates

§ 38c. Begriffsbestimmung

Migrantinnen/Migranten im Sinne dieses Gesetzes ist, wer nicht die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt bzw. staatenlos ist.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 82/1999, LGBl. Nr. 49/2004

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