TEL.: +43 1 246 30-801  |  E-MAIL: support@lindeverlag.at
Suchen Hilfe
GemO § 15. Zusammensetzung des Gemeinderates, Fraktionsvorsitzende, LGBl. Nr. 29/2010, gültig von 01.05.2010 bis 31.12.2012

Erstes Hauptstück Die Gemeinde

IV. Abschnitt Gemeindeorgane

§ 15. Zusammensetzung des Gemeinderates, Fraktionsvorsitzende

(1) Der Gemeinderat besteht aus 9 Mitgliedern, in Gemeinden mit über 1000 Einwohnern aus 15, in Gemeinden mit über 3000 Einwohnern aus 21, in Gemeinden mit über 5000 Einwohnern aus 25 und in Gemeinden mit über 10 000 Einwohnern aus 31 Mitgliedern.

(2) Die Anzahl der Gemeinderatsmitglieder ist nach dem letzten, dem Tag der Wahlausschreibung vorausgegangenen Volkszählungsergebnis (Registerzählungsgesetz), zu ermitteln. Sind seit der letzten Volkszählung nach dem Ergebnis einer amtlichen Ermittlung der Einwohnerzahl solche Änderungen eingetreten, dass sich hieraus eine andere Zusammensetzung des Gemeinderates nach Abs. 1 ergeben würde, so kann der Gemeinderat die Anzahl der Gemeinderäte nach diesem Ergebnis festsetzen. Der Beschluss über die Änderung der Anzahl der Gemeinderatsmitglieder ist so rechtzeitig zu fassen, dass diese bei der Wahlausschreibung gemäß § 4 Abs. 2 Gemeindewahlordnung 2009 – GWO, LGBl. Nr. 59/2009 berücksichtigt werden kann. Eine Änderung während der Funktionsdauer des Gemeinderates ist nicht zulässig.

(3) Die Gemeinderatsmitglieder einer im Gemeinderat vertretenen Wahlpartei bilden eine Gemeinderatsfraktion (Fraktion). Jede Fraktion hat dem Bürgermeister einen Fraktionsvorsitzenden bekanntzugeben. Hat eine im Gemeinderat vertretene Wahlpartei nur ein Gemeinderatsmitglied, so kommen diesem Gemeinderatsmitglied dieselben Rechte zu wie einer Gemeinderatsfraktion bzw. einem Fraktionsvorsitzenden.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999, LGBl. Nr. 29/2010

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
VAAAA-77178