GemO § 102. Amtsverlust des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, LGBl. Nr. 115/1967, gültig ab 18.10.1967

Sechstes Hauptstück Aufsicht des Landes und Schutz der Selbstverwaltung

I. Abschnitt Aufsicht des Landes

§ 102. Amtsverlust des Bürgermeisters und der übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes

Wegen Gesetzesverletzung sowie wegen Nichtbefolgung einer Verordnung können der Bürgermeister und die übrigen Mitglieder des Gemeindevorstandes, soweit ihnen Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt, von der Aufsichtsbehörde ihres Amtes verlustig erklärt werden. Ihre allfällige Mitgliedschaft zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt.

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