4. Abschnitt Altstadterhaltungsfonds und Förderungsbestimmungen
§ 16. Zweck, Bezeichnung und Sitz des Fonds
(1) Zur Förderung von Baumaßnahmen, die der Erhaltung der Altstadt im Sinne des § 1 Abs. 1 dienen, wird ein Fonds mit eigener Rechtspersönlichkeit errichtet. Die Information und Beratung über Förderungsmöglichkeiten für solche Baumaßnahmen gehört zu den Aufgaben des Fonds.
(2) Dieser Fonds führt die Bezeichnung „Grazer Altstadterhaltungsfonds“ und hat seinen Sitz in Graz.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
RAAAA-77175