I. HAUPTSTÜCK Allgemeine Grundsätze und verfahrensrechtliche Vorschriften
II. TEIL
I. Abschnitt Das Grundstück und seine Bebauung
§ 9. Zufahrten für Einsatzfahrzeuge
Gebäude müssen für Einsatzfahrzeuge erreichbar sein. Die dafür erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen ausreichend breit, befestigt und tragfähig sein.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2012
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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