Stmk. BauG § 9. Zufahrten für Einsatzfahrzeuge, LGBl. Nr. 78/2012, gültig ab 28.08.2012

I. TEIL Behörden, Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

II. TEIL

I. Abschnitt Das Grundstück und seine Bebauung

§ 9. Zufahrten für Einsatzfahrzeuge

Gebäude müssen für Einsatzfahrzeuge erreichbar sein. Die dafür erforderlichen Zufahrten, Aufstell- und Bewegungsflächen müssen ausreichend breit, befestigt und tragfähig sein.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 78/2012

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