Stmk. BauG § 119c. Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 33/2002, LGBl. Nr. 33/2002, gültig ab 30.03.2002

III. HAUPTSTÜCK Strafbestimmungen, Übergangs- und Schlußbestimmungen

§ 119c. Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 33/2002

Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle LGBl. Nr. 33/2002 anhängigen Verfahren sind nach den bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Novelle geltenden Bestimmungen zu Ende zu führen. Dasselbe gilt für die bis zum Inkrafttreten der Novelle der Mitteilungspflicht unterliegenden und bereits errichteten Anlagen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 33/2002

Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.

Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
IAAAA-77165