§ 93. § 93
X. Abschnitt Sondervorschriften für Handelsbetriebe
§ 101. Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen
Neubauten, die der Unterbringung von Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² dienen, dürfen zur Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung nur mit mindestens zwei oberirdischen Geschossen erfolgen.
Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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