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Stmk. BauG § 101. Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen, LGBl. Nr. 45/2022, gültig ab 29.06.2022

§ 93. § 93

X. Abschnitt Sondervorschriften für Handelsbetriebe

§ 101. Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen

Neubauten, die der Unterbringung von Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² dienen, dürfen zur Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung nur mit mindestens zwei oberirdischen Geschossen erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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IAAAA-77165