Stmk. BauG § 101. Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen, LGBl. Nr. 45/2022, gültig ab 29.06.2022

II. Hauptstück Bautechnische Vorschriften

II. Teil Besondere bautechnische Bestimmungen

X. Abschnitt Sondervorschriften für Handelsbetriebe

§ 101. Zusätzliche Bewilligungsvoraussetzungen

Neubauten, die der Unterbringung von Handelsbetrieben mit einer Verkaufsfläche von mehr als 400 m² dienen, dürfen zur Gewährleistung einer Boden sparenden Bebauung nur mit mindestens zwei oberirdischen Geschossen erfolgen.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 45/2022

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