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StVfG § 13. Verwaltungsstrafbestimmung, BGBl. I Nr. 242/2021, gültig ab 01.01.2022

2. Abschnitt Sterbeverfügung

§ 13. Verwaltungsstrafbestimmung

Wer den Verboten gemäß § 12 Abs. 1 oder Abs. 3 zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 30 000 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 60 000 Euro, zu bestrafen. Im Fall des Verbotes gemäß § 12 Abs. 1 ist auch der Versuch strafbar.

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