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Stadterneuerungsgesetz § 8. Anbotsverpflichtung, BGBl. Nr. 287/1974, gültig ab 29.05.1974

Artikel I

ABSCHNITT II

§ 8. Anbotsverpflichtung

(1) In den gemäß § 1 festgelegten Gebieten sind der Gemeinde Grundstücke vor ihrem Verkauf unter Bekanntgabe des Kaufpreises und aller Nebenbedingungen zunächst zum Kauf anzubieten. Die Gemeinde kann von diesem Anbot Gebrauch machen, wenn sie diese Grundstücke für öffentliche Zwecke, die sie wahrzunehmen hat, insbesondere im Zusammenhang mit der örtlichen Raumplanung, benötigt. Ist der Kaufpreis nicht angemessen, so hat die Gemeinde an dessen Stelle die von der Bezirksverwaltungsbehörde festgesetzte Gegenleistung zu erbringen (§ 29 Abs. 3). Allfällige außer dem Kaufpreis genannte Nebenbedingungen, welche von der Gemeinde nicht oder nur mit unverhältnismäßigen Kosten erfüllt werden können und sich durch einen Schätzungswert (§ 23) ausgleichen lassen, werden durch dessen Leistung erfüllt. Lassen sie sich auch durch einen Schätzungswert nicht ausgleichen, so gelten sie als nicht gefordert. Sämtliche Bedingungen und alle Bestimmungen, die sich gegen den Zweck der Anbotsverpflichtung richten, gelten gleichfalls als nicht beigesetzt. Ebenso hat ein bei der Veräußerung einer Liegenschaft verlangtes Wiederkaufsrecht für den Fall, daß die Gemeinde von dem Anbot Gebrauch macht, als nicht gefordert zu gelten.

(2) Die Bestimmungen über die Anbotsverpflichtung finden keine Anwendung, wenn das Grundstück

a) vom Ehegatten, von Verwandten in gerader Linie, von Verwandten im zweiten oder dritten Grad der Seitenlinie oder von Verschwägerten ersten Grades oder

b) von einem Miteigentümer dieses Grundstückes gekauft wird.

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