Stadterneuerungsgesetz § 4., BGBl. Nr. 287/1974, gültig ab 29.05.1974
Artikel I ABSCHNITT I GEGENSTAND UND ANWENDUNGSBEREICH
§ 4.
Grundstücke dürfen nur in einem solchen Ausmaß in Anspruch genommen werden, als es nötig ist, um den im § 1 angeführten Zweck zu erreichen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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