Stadterneuerungsgesetz § 39., BGBl. Nr. 483/1984, gültig von 01.01.1985 bis 31.12.2007

Artikel I

ABSCHNITT V WIRKUNGSBEREICH UND ABGABENRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

§ 39.

(Verfassungsbestimmung) (1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wie folgt geändert:

1. Im Art. 10 Abs. 1 Z 6 wird der Ausdruck „Enteignung zu Zwecken der Assanierung sonstige'' gestrichen.

2. Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei'' durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:

„5. Assanierung.''

(2) Gleichzeitig verliert die Verfassungsbestimmung des § 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 202/1929, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken ihre Wirksamkeit.

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