Artikel I
ABSCHNITT V WIRKUNGSBEREICH UND ABGABENRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
§ 39.
(1) Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes wird das Bundes-Verfassungsgesetz in der Fassung von 1929 wie folgt geändert:
2. Im Art. 11 Abs. 1 wird in der Z 4 der Punkt nach dem Worte „Straßenpolizei“ durch einen Strichpunkt ersetzt und folgende Z 5 angefügt:
„5. Assanierung.“
(Anm.: Abs. 2 durch Art. 2 § 2 Abs. 1 Z 2, BGBl. I Nr. 2/2008, als nicht mehr geltend festgestellt.)
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