Stadterneuerungsgesetz § 37. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden, BGBl. Nr. 483/1984, gültig ab 01.01.1985
Artikel I
ABSCHNITT V WIRKUNGSBEREICH UND ABGABENRECHTLICHE VORSCHRIFTEN
§ 37. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden
Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungebereich zu besorgen.
Dieses Dokument entstammt dem Rechtsinformationssystem des Bundes.
Fundstelle(n):
zur Änderungshistorie
ZAAAA-77155