Stadterneuerungsgesetz § 37. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden, BGBl. Nr. 483/1984, gültig ab 01.01.1985

Artikel I

ABSCHNITT V WIRKUNGSBEREICH UND ABGABENRECHTLICHE VORSCHRIFTEN

§ 37. Eigener Wirkungsbereich der Gemeinden

Die Gemeinde hat ihre in diesem Bundesgesetz geregelten Aufgaben im eigenen Wirkungebereich zu besorgen.

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