Artikel I
ABSCHNITT IV Förderung
§ 33.
(Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1987)
(2) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. Nr. 640/1987)
(3) (Verfassungsbestimmung) Darlehen, die auf Grund des Wohnhaus-Wiederaufbaugesetzes, BGBl. Nr. 130/1948, gewährt wurden, sind, sofern nicht gemäß § 36 Abs. 2 Wohnbauförderungsgesetz 1968 oder gemäß § 60 Abs. 5 Wohnbauförderungsgesetz 1984, BGBl. Nr. 482, eine höhere Tilgungsrate zu leisten ist, ab an den Wohnhaus-Wiederaufbau- und Stadterneuerungsfonds in gleichbleibenden jährlichen Raten von 3,5 vH der Darlehenssumme in zwei gleichen Teilbeträgen abzustatten, die am 1. Jänner und am 1. Juli jedes Jahres fällig sind. Ab sind die auf Grund des zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechts zu leistenden Zinsen als Tilgungsrate zu leisten und mit der nächsten Vorschreibung ab auf die Höhe der Tilgungsrate zu ergänzen. Setzt sich der Hauptmietzins nach den in § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz genannten Bestandteilen zusammen, so beträgt der Prozentsatz der Hauptmietzinsbestandteile ab 3,5 vH für noch nicht zurückgezahlte Darlehen.
(4) Ist der nach § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz in der jeweils geltenden Fassung errechnete jährliche Hauptmietzins eines Mietobjektes niedriger als der auf das Jahr umgerechnete zulässige Hauptmietzins nach § 16 Abs. 1 Z 1 bzw. Abs. 2 bis 4 Mietrechtsgesetz, BGBl. Nr. 520/1981, in der geltenden Fassung, kann bei Wiedervermietungen dieser verlangt werden. War bei bestehenden Hauptmietverträgen der gegenüber dem nach § 15 Wohnhaus-Wiederaufbaugesetz errechneten höhere zulässige Hauptmietzins nach § 2 Abs. 1 lit. a Mietengesetz in der am in Geltung gestandenen Fassung verlangt worden, können den Hauptmietern die sich aus Abs. 3 nach Erhöhung der Tilgungsrate ergebenden Beträge angerechnet werden, wobei die Aufteilung in demselben Verhältnis zu erfolgen hat, wie die Tilgungsraten in den letzten zwei Jahren überwälzt wurden.
(5) Die Tilgungsraten sind bei der Hauptmietzinsabrechnung als Ausgaben auszuweisen.
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