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Stadterneuerungsgesetz § 24. Leistung der Entschädigung, BGBl. Nr. 287/1974, gültig ab 29.05.1974

Artikel I

ABSCHNITT III VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

§ 24. Leistung der Entschädigung

Die Entschädigung ist unbeschadet des § 19 Abs. 2 innerhalb eines Monats nach dem Eintritt der Rechtskraft des Enteignungsbescheides in barem Geld zu leisten.

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