Artikel III Aufhebung geltender bundesgesetzlicher Vorschriften,
§ 1.
Aufhebung geltender bundesrechtlicher Vorschriften
Mit dem Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes verlieren alle bisherigen den Enteignungszwecken des § 10 dienenden Rechtsvorschriften ihre Geltung; insbesondere treten die § 1 bis 8 des Bundesgesetzes vom , BGBl. Nr. 202, betreffend die Enteignung zu Wohn- und Assanierungszwecken, soweit sie noch in Kraft stehen, außer Wirksamkeit.
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