Stadterneuerungsgesetz § 17. Abweisung des Enteignungsantrages, BGBl. Nr. 287/1974, gültig ab 29.05.1974
Artikel I
ABSCHNITT III VERFAHRENSBESTIMMUNGEN
§ 17. Abweisung des Enteignungsantrages
Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1 entsprochen hat oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird.
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