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Stadterneuerungsgesetz § 17. Abweisung des Enteignungsantrages, BGBl. Nr. 287/1974, gültig ab 29.05.1974

Artikel I

ABSCHNITT III VERFAHRENSBESTIMMUNGEN

§ 17. Abweisung des Enteignungsantrages

Der Enteignungsantrag ist abzuweisen, wenn der Eigentümer den Verpflichtungen des § 15 Abs. 1 entsprochen hat oder das Grundstück für öffentliche Zwecke benötigt wird.

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