Artikel I
ABSCHNITT II
§ 10. Enteignung
(1) Die im Assanierungsgebiet gelegenen Grundstücke dürfen erst nach Ablauf eines Zeitraumes von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung (§ 1 Abs. 1) im Wege der Enteignung in Anspruch genommen werden. Ist ein ordnungsgemäß belegter Antrag auf Bildung einer Erneuerungsgemeinschaft bei der Bezirksverwaltungsbehörde eingebracht worden, so dürfen die Grundstücke, die von der Erneuerungsgemeinschaft erfaßt werden sollen, durch Enteignung nicht in Anspruch genommen werden, es sei denn, daß die Erneuerungsgemeinschaft trotz angemessener Nachfristsetzung den Zeitplan (§ 32 Abs. 2) nicht einhält. Für die Verlängerung der Frist ist die Bestimmung des § 27 sinngemäß anzuwenden.
(2) Zum Zwecke der Assanierung kann das Eigentum an Grundstücken in Assanierungsgebieten (§ 1) oder an einzelnen assanierungsbedürftigen Baulichkeiten außerhalb derselben (§ 1 Abs. 2), sowie die dauernde oder zeitweilige Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung von dinglichen Rechten an solchen im Wege der Enteignung gegen Entschädigung zugunsten von Gebietskörperschaften und gemeinnützigen Bauvereinigungen (Enteignungswerber) in Anspruch genommen werden, wenn die Berechtigten den Verkauf, die Einräumung, Einschränkung oder Aufhebung ablehnen oder hiefür ein offenbar nicht angemessenes Entgelt begehren.
(3) Bebaute Grundstücke in Assanierungsgebieten können nicht enteignet werden, wenn die darauf befindlichen Baulichkeiten den Bebauungsvorschriften entsprechen, die Mehrzahl der darin befindlichen Wohnungen nicht mangelhaft ausgestattet ist (§ 3 Z 10) und die Baulichkeiten die Assanierung nicht erschweren.
(4) Zugunsten von Erneuerungsgemeinschaften können ferner dingliche Rechte an den Grundstücken, auf die sich die Erneuerungsgemeinschaft erstreckt, gegen Entschädigung enteignet werden, soweit dies zur Durchführung des Assanierungsvorhabens erforderlich ist. Hievon sind dingliche Rechte ausgenommen, die durch Zwangsmaßnahmen (Enteignung) im öffentlichen Interesse begründet wurden oder hätten werden können.
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