StabAbgG § 3. Höhe der Stabilitätsabgabe, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2014
§ 3. Höhe der Stabilitätsabgabe
Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,
1. die einen Betrag von einer Milliarde Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,0,055%,
2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,0,085%.
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