StabAbgG § 3. Höhe der Stabilitätsabgabe, BGBl. I Nr. 111/2010, gültig von 01.01.2011 bis 31.03.2014

§ 3. Höhe der Stabilitätsabgabe

Die Stabilitätsabgabe beträgt für jene Teile der Bemessungsgrundlage gemäß § 2,

1. die einen Betrag von einer Milliarde Euro überschreiten und 20 Milliarden Euro nicht überschreiten,0,055%,

2. die einen Betrag von 20 Milliarden Euro überschreiten,0,085%.

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